Satzung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen "Schleswig-Holsteinischer Architekten- und Ingenieurverein zu Kiel e. V. von 1866". Die Abkürzung lautet „AIV Kiel“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kiel, ist politisch und konfessionell nicht gebunden und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der künstlerischen, technischen, wirtschaft-lichen Fachbildung und der gesamten fachlichen und berufsständischen Bestrebungen sowie die Vermittlung des geselligen Verkehrs seiner Mitglieder, und zwar durch Vorträge, Beratungen, Besichtigungen, gesellige Zusammenkünfte und engste Pflege der Zusammenarbeit mit anderen Architekten- und Ingenieurvereinigungen in Schleswig-
Holstein und anderen Ländern; auch mit sonstigen technischen Vereinigungen soll Ver-
bindung gehalten werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen.
(3) Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben. Entstehende Aufwendungen werden erstattet.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Verfügungsfähige und unbescholtene Einzelpersonen können ordentliche Mitglieder des Vereins werden, und zwar
1. Architektinnen oder Architekten und Ingenieurinnen oder Ingenieure, die die Abschlussprüfung einer technischen Hochschule bzw. Universität oder einer Fachhochschule bestanden haben.
2. Solche Architektinnen oder Architekten und Ingenieurinnen oder Ingenieure, die, ohne diesen Ausbildungsgang genossen zu haben, besondere Leistungen im Baufach nachweisen können.
3. Studierende technischer Hochschulen bzw. Universitäten oder Fachhochschulen kön-nen als Anwartschafts-Mitglieder - jedoch ohne Stimmrecht - aufgenommen werden. Sie zahlen keinen Beitrag.
4. Förderndes Mitglied kann werden, wer durch seine Mitarbeit in Sonderfällen oder durch Zuwendungen den Verein fördert.
(2) Die Mitgliedschaft wird beantragt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Aufgenommene erhalten eine Aufnahmebestätigung und die Satzung.
(3) Zu Ehrenmitgliedern werden nach Vorschlag des Vorstandes auf Beschluss der Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder solche Personen ernannt, die sich hervorragende Verdienste um das Bauwesen oder den Verein erworben haben.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat,
b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat,
c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
(3) Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mit-
gliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.
§ 6 Beiträge
(1) Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag, der durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Antrag auf Änderung der Höhe ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung unter Angabe des neuen Beitrags mitzuteilen. Über die Änderung wird in der Mitgliederversammlung entschieden. Angenommen ist eine Beitragsänderung, wenn mehr als die Hälfte der auf der Mitgliederversammlung Anwesenden die Änderung in der Abstimmung annehmen.
(2) Für das Jahr des Vereinsbeitritts und der Beendigung der Mitgliedschaft ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.
(3) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen stunden.
(4) Der Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vertretungsberechtigter
Vorstand), der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) besteht aus:
1. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden,
2. der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer,
4. der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Zu dem erweiterten Vorstand gehören ein oder mehrere Beisitzerinnen oder Beisitzer.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Vorstand wird jeweils hälftig gewählt -
Nr. 1 und Nr. 3 werden in ungeraden Jahren gewählt, Nr. 2 und Nr. 4 in geraden Jahren,
die Beisitzerinnen oder Beisitzer nach Bedarf.
(5) Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl seiner Nachfolgerin oder seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein kommissarisches Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.
§ 9 Aufgaben und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere also
a) Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel,
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der oder dem 1. Vorsitzenden, bei deren oder dessen Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per e-Mail mit einer Frist von einer Woche einzuberufen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch die Versammlungsleiterin oder den Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Der Vorstand soll in der Regel 1 x im Quartal tagen.
(3) Über die Einnahmen und Ausgaben führt die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister Nachweise. Sämtliche Geldgeschäfte sind zu buchen. In der Mitgliederversammlung sind der Kassenabschluss für das verflossene und der Voranschlag für das neue Rechnungsjahr vorzulegen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmrechtsvertretung durch ein anderes Mitglied ist mit schriftlicher Vollmacht zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands,
b) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer,
d) die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge,
e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereines,
h) Satzungsänderungen.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei deren Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag.
(4) Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch die Versammlungsleiterin oder den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Die Abstimmungsart bestimmt die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin oder dem jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(7) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins verlangt. Er ist dazu verpflichtet, wenn 10% der Mitglieder
dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich fordern. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags beim Vorstand erfolgen. Der Vorstand hat die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen.
(8) Zur Prüfung der Kassenverwaltung werden alljährlich zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese berichten in der Mitgliederversammlung des nächsten Jahres über das Ergebnis ihrer Prüfung und beantragen die Entlastung der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters und des Vorstandes.
§ 11 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Kassenverwaltung und das Besitztum des Vereins wird jedes Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer geprüft. Diese prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung des nächsten Jahres Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer beantragen die Entlastung der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters und des Vorstandes.
§ 12 Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung
(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als eigener Tagesordnungspunkt samt Inhalt der geplanten Satzungsänderung in der Einladung zu der Mitgliederversammlung mit vierwöchiger Frist vorher bekannt gemacht werden. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder erschienen (Vollmachtsaussteller werden als „erschienen“ gezählt), so wird eine 2. Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Diese entscheidet ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen mit 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen oder mehrere Vereine oder andere Körperschaften, die das ihnen anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben. In der Einladung zur Mitgliederversammlung kann der Vorstand eine Organisation vorschlagen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt, welcher Organisation das Vereinsvermögen zufällt.
(4) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.03.2018 beschlossen.
